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Die zeitgemäße Zeiterfassung

Wichtige Änderung in den
"Geringfügigkeits-Richtlinien"
der Sozialversicherung.

Mit Datum vom 24. August 2006 wurden die "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen", die Geringfügigkeits-Richtlinien, neu verfasst. Unter anderem findet sich in diesen Richtlinien jetzt eine Regelung mit folgendem Wortlaut:

Arbeitszeitkonten

Das Führen von Arbeitszeitkonten ist für geringfügig entlohnte Beschäftigungen unzulässig. Beiträge zur Sozialversicherung werden fällig, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entsteht, unabhängig davon, wann der Arbeitnehmer dieses Entgelt tatsächlich erhält. Es dürfen also keine Arbeitszeitkonten geführt werden die durch die Bildung von Wertguthaben dazu führen würden, dass Beiträge nicht mehr in dem Monat fällig werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Daher sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beiträge selbst dann vom tatsächlich erwirtschafteten Entgelt zu zahlen, wenn ein Teil davon erst im nächsten Monat zur Auszahlung kommt um die zulässige Entgeltgrenze von 400 EUR nicht zu überschreiten.

Wer ist betroffen?

Sie sind von dieser Neuregelung nur dann betroffen, wenn alle drei der folgende Bedingungen gemeinsam zutreffen:

Bedingung 1:

Sie haben in Ihrem Unternehmen geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter bis 400 EUR Monatsentgelt (Minijobs).

Bedingung 2:

Die Arbeitszeiten Ihrer Minijob-Mitarbeiter werden über das Zeiterfassungssystem erfasst und abgerechnet.

Bedingung 3:

Sie führen für Ihre Minijob-Mitarbeiter ein Zeitkonto, um damit die Überschreitung des höchstzulässigen Monatsentgelts zu vermeiden.

Was ist zu tun?

Die Zeitkonten der betroffenen Mitarbeiter sind zeitnah auf den Wert Null zurück zu fahren. Dies geschieht am einfachsten durch die Inanspruchnahme von entsprechendem Freizeitausgleich. Alternativ dazu kann das bestehende Zeitguthaben aber auch ausbezahlt werden. Eine einmalige Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze beim Monatsentgelt ist nämlich in aller Regel zulässig.

Wie geht es danach weiter?

Neue Zeitguthaben dürfen für Minijob-Mitarbeiter nicht mehr aufgebaut werden. Um dies zu verhindern, müssen die bislang verwendeten Zeitmodelle für Ihre Minijob-Mitarbeiter angepasst werden. Nehmen Sie hierfür bitte Kontakt mit Trinity oder mit dem für Sie zuständigen Geschäftspartner auf, damit wir Ihnen rasch eine geeignete Lösung bereit stellen können.

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